Wichtige Infos für
Werkstätten:
Falsche Bagatellschadensgrenze:
Immer wieder wird behauptet, die Bagatellschadensgrenze
läge bei 1.000,00 EUR , 2.000,00 EUR oder gar darüber.
Diese Behauptungen sind falsch, unsinnig und widersprechen
deutscher Rechtssprechung: Hiernach liegt die Bagatellschadensgrenze in
einem Bereich zwischen 750,00 EUR und 800,00 EUR. Dabei ist entscheidend,
ob der Geschädigte als Laie erkennen kann, daß es sich
bei dem jeweils vorliegenden Fall um einen Bagatellschaden handelt. Schon
durch die Beschädigung eines Stoßfängers werden z.B. Reparaturkosten
in Höhe von ca. 600,00 EUR verursacht.
Schnelle Reparaturfreigaben:
Immer häufiger erteilen Versicherungen im Haftpflichtfall
vorab Reparaturfreigaben bis 5.000,00 EUR.
Diese "kulante und unbürokratische" Regelung verheißt
den jeweiligen Werkstätten eine schnelle Begleichung ihrer Rechnung.
Doch dieser "Vorteil" wird teuer erkauft:
Durch die Reparaturfreigabe wird die Ausschaltung des
unabhängigen Sachverständigen erreicht. Somit fehlen sowohl den
Werkstätten, als auch deren Kunden wichtige Beweismittel bei späteren
strittigen Auseinandersetzungen mit dem Schädiger bzw. dessen Versicherung.
Gegen nachträgliche Rechnungskontrollen, Bestreitung
von Rechnungsbeträgen, Nichtanerkennung des vollen Schadensumfanges
kann sich der Kfz.-Reparaturbetrieb ohne Sachverständigen-Gutachten
nicht mehr erfolgreich wehren. Gegenüber dem Kunden werden Wertminderungsansprüche
und Nutzungsausfall/Mietwagenkosten nicht berücksichtigt, oder ihm
eine unbegründete Teilschuld auferlegt.
Fazit: Der Kunde ist verärgert und meidet in Zukunft
diesen Reparaturbetrieb!
Kostenvoranschlag statt Gutachten:
"Ein Kostenvoranschlag ist für uns zur Regulierung
völlig ausreichend!" - Unter dem Deckmantel einer "schnellen und unbürokratischen"
Regulierung verstecken sich lediglich geplante Kostenersparnisse und die
gezielte Beschneidung der Rechte des Geschädigten:
Für einen vom jeweiligen Reparaturbetrieb erstellten
Kostenvoranschlag hat dieser nicht nur die Kosten der Erstellung zu übernehmen,
er trägt auch noch das Prognoserisiko bei Kostenüberschreitung
(z.B. infolge versteckter Schäden) selbst.
Viele Reparaturwerkstätten und Geschädigte
sind weiterhin verunsichert, wenn ihnen erklärt wird, es dürfe
nur ein Sachverständiger der gegnerischen Versicherung beauftragt
werden. Da diese Mitteilungen ausschließlich telefonisch übermittelt
werden, ist ein Nachweis der Falschinformation schwer zu erbringen.
Abgesehen von der Tatsache, daß ein vom Reparaturbetrieb
erstellter Kostenvoranschlag aus rechtlicher Sicht ein Sachverständigen-Gutachten
nicht ersetzen kann, würden berechtigte Ansprüche des Kunden,
wie z.B. Wertminderung, unberücksichtigt bleiben:
Der Geschädigte hat bei einem Haftpflichtschaden
grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Gutachten
eines Sachverständigen seiner Wahl. Der Geschädigte braucht sich
nicht auf einen "Sachverständigen" der gegnerischen Versicherung einzulassen.
Vertrauensbetrieb der Versicherung:
Die beste Zukunft hätten Kfz.-Reparaturbetriebe als
"Vertrauensbetrieb der Versicherungen", lautet eine weit verbreitete These.
Daß dies lediglich ein geschickt getarnter Angriff auf die Stundenverrechnungssätze
ist, wird manchem erst sehr spät bewußt.
Z.B. sollen mit einer gegenwärtigen Aktion über
die Firma Motorcare dem "Vertrauensbetrieb" neben den Kosten der Schadenfeststellung
auch noch die Kosten der Schadenregulierung durch eine Abgabe in Höhe
von 5% aufgebürdet werden.
Es sollte nicht vergessen werden, daß für
eine erfolgreiche Geschäftsentwicklung nicht das Vertrauen
der Versicherungen, sondern das der Kunden ausschlaggebend ist.
Erkennt dieser erst, für wen die Reparaturwerkstatt seiner Wahl Stellung
bezieht, wird er sehr schnell sein Vertrauen in selbige verlieren!
Restwert bei Kfz.-Haftpflichtschäden:
Im Falle eines Totalschadens ermittelt der Kfz.-Sachverständige
(unter Berücksichtigung der am 01.04.1998 in Kraft getretenen Altautoverordnung
und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) den Restwert eines Fahrzeuges am
allgemeinen Markt, der aus Vertragshändlern und seriösen Gebrauchtwagenhändlern
besteht. Der sogenannte Sondermarkt von Restwerthändlern hat dabei
außer Betracht zu bleiben.
Daß dort der Versicherer unter Vorlage des vom
Sachverständigen ermittelten Restwertes stets ein Überangebot
erreichen kann, liegt auf der Hand und braucht nicht näher kommentiert
zu werden.
Der Kfz.-Reparaturbetrieb hat somit nur mit der Hilfe
des Sachverständigen die Möglichkeit, einen Restwert zu erwerben
und anschließend weiterzuveräußern bzw. instandzusetzen.
Diese Vorgehensweise wird ausdrücklich vom BGH gebilligt.
Die Gerichte tendieren ohnehin dazu, stets dem vom Sachverständigen
ermittelten Restwert den Vorrang vor einem nachträglich vom Versicherer
ermittleten Überangebot zu geben, da nur der Sachverständige
selbst das Fahrzeug besichtigt und eingehend bezüglich wiederverwendbarer
Bauteile und Baugruppen untersucht hat.
Ausstattung ausgesuchter Autohäuser mit Videotechnik:
Der Versicherer stellt ausgesuchten Autohäusern Videotechnik
zur Schadensaufnahme zur Verfügung. Der Mitarbeiter des Autohauses
geht mit der Kamera um das beschädigte Fahrzeug herum. Die Bilder
werden durch sofortige Onlineübertragung der schadensbearbeitenden
Stelle der Versicherung übermittelt, die daraufhin Reparaturweg und
-umfang vorschreibt. Auf Grund dieser direkten Einflußnahme kann
das ganze Schadensgeschäft bis hin zur Veräußerung des
Restwertes von der Versicherung selbst kontrolliert werden.
Orientierung auf billige Werkstätten:
Dazu werden durch die Versicherungen Preislisten erstellt
und der Geschädigte von teureren Autohäusern auf kleinere Werkstätten
mit niedrigeren Stundensätzen "umgelenkt".
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