Sachverständigenbüro Olbrich

Wichtige Infos für Werkstätten:

Falsche Bagatellschadensgrenze:

Immer wieder wird behauptet, die Bagatellschadensgrenze läge bei 1.000,00 EUR , 2.000,00 EUR oder gar darüber.
Diese Behauptungen sind falsch, unsinnig und widersprechen deutscher Rechtssprechung: Hiernach liegt die Bagatellschadensgrenze in einem Bereich zwischen 750,00 EUR und 800,00 EUR. Dabei ist entscheidend, ob der Geschädigte als Laie erkennen kann, daß es sich bei dem jeweils vorliegenden Fall um einen Bagatellschaden handelt. Schon durch die Beschädigung eines Stoßfängers werden z.B. Reparaturkosten in Höhe von ca. 600,00 EUR verursacht.
 

Schnelle Reparaturfreigaben:
 
Immer häufiger erteilen Versicherungen im Haftpflichtfall vorab Reparaturfreigaben bis 5.000,00 EUR.
Diese "kulante und unbürokratische" Regelung verheißt den jeweiligen Werkstätten eine schnelle Begleichung ihrer Rechnung. Doch dieser "Vorteil" wird teuer erkauft:
Durch die Reparaturfreigabe wird die Ausschaltung des unabhängigen Sachverständigen erreicht. Somit fehlen sowohl den Werkstätten, als auch deren Kunden wichtige Beweismittel bei späteren strittigen Auseinandersetzungen mit dem Schädiger bzw. dessen Versicherung.
Gegen nachträgliche Rechnungskontrollen, Bestreitung von Rechnungsbeträgen, Nichtanerkennung des vollen Schadensumfanges kann sich der Kfz.-Reparaturbetrieb ohne Sachverständigen-Gutachten nicht mehr erfolgreich wehren. Gegenüber dem Kunden werden Wertminderungsansprüche und Nutzungsausfall/Mietwagenkosten nicht berücksichtigt, oder ihm eine unbegründete Teilschuld auferlegt.

Fazit: Der Kunde ist verärgert und meidet in Zukunft diesen Reparaturbetrieb!
 

Kostenvoranschlag statt Gutachten:

"Ein Kostenvoranschlag ist für uns zur Regulierung völlig ausreichend!" - Unter dem Deckmantel einer "schnellen und unbürokratischen" Regulierung verstecken sich lediglich geplante Kostenersparnisse und die gezielte Beschneidung der Rechte des Geschädigten:
Für einen vom jeweiligen Reparaturbetrieb erstellten Kostenvoranschlag hat dieser nicht nur die Kosten der Erstellung zu übernehmen, er trägt auch noch das Prognoserisiko bei Kostenüberschreitung (z.B. infolge versteckter Schäden) selbst.
Viele Reparaturwerkstätten und Geschädigte sind weiterhin verunsichert, wenn ihnen erklärt wird, es dürfe nur ein Sachverständiger der gegnerischen Versicherung beauftragt werden. Da diese Mitteilungen ausschließlich telefonisch übermittelt werden, ist ein Nachweis der Falschinformation schwer zu erbringen.
Abgesehen von der Tatsache, daß ein vom Reparaturbetrieb erstellter Kostenvoranschlag aus rechtlicher Sicht ein Sachverständigen-Gutachten nicht ersetzen kann, würden berechtigte Ansprüche des Kunden, wie z.B. Wertminderung, unberücksichtigt bleiben:  

Der Geschädigte hat bei einem Haftpflichtschaden grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Gutachten eines Sachverständigen seiner Wahl. Der Geschädigte braucht sich nicht auf einen "Sachverständigen" der gegnerischen Versicherung einzulassen.
 

Vertrauensbetrieb der Versicherung:

Die beste Zukunft hätten Kfz.-Reparaturbetriebe als "Vertrauensbetrieb der Versicherungen", lautet eine weit verbreitete These. Daß dies lediglich ein geschickt getarnter Angriff auf die Stundenverrechnungssätze ist, wird manchem erst sehr spät bewußt.
Z.B. sollen mit einer gegenwärtigen Aktion über die Firma Motorcare dem "Vertrauensbetrieb" neben den Kosten der Schadenfeststellung auch noch die Kosten der Schadenregulierung durch eine Abgabe in Höhe von 5% aufgebürdet werden.
Es sollte nicht vergessen werden, daß für eine erfolgreiche Geschäftsentwicklung nicht das Vertrauen der Versicherungen, sondern das der Kunden ausschlaggebend ist. Erkennt dieser erst, für wen die Reparaturwerkstatt seiner Wahl Stellung bezieht, wird er sehr schnell sein Vertrauen in selbige verlieren!
 

Restwert bei Kfz.-Haftpflichtschäden:

Im Falle eines Totalschadens ermittelt der Kfz.-Sachverständige (unter Berücksichtigung der am 01.04.1998 in Kraft getretenen Altautoverordnung und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) den Restwert eines Fahrzeuges am allgemeinen Markt, der aus Vertragshändlern und seriösen Gebrauchtwagenhändlern besteht. Der sogenannte Sondermarkt von Restwerthändlern hat dabei außer Betracht zu bleiben.
Daß dort der Versicherer unter Vorlage des vom Sachverständigen ermittelten Restwertes stets ein Überangebot erreichen kann, liegt auf der Hand und braucht nicht näher kommentiert zu werden.
Der Kfz.-Reparaturbetrieb hat somit nur mit der Hilfe des Sachverständigen die Möglichkeit, einen Restwert zu erwerben und anschließend weiterzuveräußern bzw. instandzusetzen. Diese Vorgehensweise wird ausdrücklich vom BGH gebilligt.
Die Gerichte tendieren ohnehin dazu, stets dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert den Vorrang vor einem nachträglich vom Versicherer ermittleten Überangebot zu geben, da nur der Sachverständige selbst das Fahrzeug besichtigt und eingehend bezüglich wiederverwendbarer Bauteile und Baugruppen untersucht hat.

 
Ausstattung ausgesuchter Autohäuser mit Videotechnik:

Der Versicherer stellt ausgesuchten Autohäusern Videotechnik zur Schadensaufnahme zur Verfügung. Der Mitarbeiter des Autohauses geht mit der Kamera um das beschädigte Fahrzeug herum. Die Bilder werden durch sofortige Onlineübertragung der schadensbearbeitenden Stelle der Versicherung übermittelt, die daraufhin Reparaturweg und -umfang vorschreibt. Auf Grund dieser direkten Einflußnahme kann das ganze Schadensgeschäft bis hin zur Veräußerung des Restwertes von der Versicherung selbst kontrolliert werden.

Orientierung auf billige Werkstätten:

Dazu werden durch die Versicherungen Preislisten erstellt und der Geschädigte von teureren Autohäusern auf kleinere Werkstätten mit niedrigeren Stundensätzen  "umgelenkt".

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