Die Tricks der Versicherungen:
Laut BGB hat der Geschädigte nach einem Kfz.-Unfall
das Recht auf Erstattung sämtlicher Kosten,
die zur Wiederherstellung des Vorschadenszustandes erforderlich sind
(Dazu gehören u.a. auch die Kosten der Beauftragung eines unabhängigen
Kfz.-Sachverständigen!). Die Versicherer versuchen natürlich
mit den vielfältigsten Methoden diese Kosten gering zu halten:
"Die Versicherer wollen Geld sparen - mal wieder auf
Kosten der Verbraucher:
...Schon lange ruinieren sich die Versicherungen zum Beispiel
mit absurden Rabatten gegenseitig die Prämienstruktur. Doch statt
Ordnung in ihr Geschäftsgebaren zu bringen, wollen sie weniger Geld
für Unfallschäden ausgeben. Am liebsten würden sie gleich
die ganze Schadensregulierung nach eigenem Gusto durchführen und dem
Geschädigten nur das zukommen lassen, was ihm nach ihrer Ansicht nach
zusteht. Und das bedeutet im Klartext:
weniger Schadensersatz nach dem Unfall.
...Sie attackieren Mietwagenpreise, Honorare der Kfz.-Sachverständigen
und deren Gutachten, sie behindern die Einschaltung von Anwälten,
knausern bei Aufwandspauschalen und Wertminderung und bezweifeln Preisaufschläge
bei Ersatzteilen und Verbringungskosten.
Der Unfallgeschädigte kann dabei der Gelackmeierte
sein. Entweder er läßt sich - aus Unkenntnis - ins Bockshorn
jagen und verzichtet auf einige Ansprüche. Oder er muß vor Gericht
darum klagen." (ADAC Motorwelt 3/99)
"Seit einiger Zeit werden Schutzbriefe
spottbillig als eine Art Dreingabe im Zusammenhang mit dem Verkauf von
Kfz.-Versicherungen angeboten.
(Die Versicherungen wollen als erste Instanz vom Unfall
erfahren, um den Schaden auf dem billigsten Weg, ohne Gutachter und Rechtsanwälte,
abwickeln zu können.
Die Versicherungen können nun schon mit der Beauftragung
des Abschleppdienstes ihren Einfluß geltend
machen. Gleichzeitig soll damit die marktführende
Stellung des ADAC gebrochen werden. - Der Autor)
Über die Serviceschiene werben die Haftpflichtversicherer
bei den Autofahrern um Sympathie. Die Imagepolitur soll helfen, das bei
Autofahrern oft tief sitzende Mißtrauen im Umgang mit den Assekuranzen
abzubauen. Sie sollen darauf vertrauen, daß der Versicherer bei Problemen
mit dem Auto immer der richtige Ansprechpartner ist.
Von wegen! Im Haftpflichtschaden stehen Geschädigter
und Versicherer grundsätzlich auf zwei verschiedenen Seiten, und sie
haben unterschiedliche Interessen. Denn die einen wollen Geld haben, und die anderen wollen es nicht ausgeben." (ADAC Motorwelt 3/99)
Der versicherungseigene Zentralruf (Telefon-Nr. 0800/2502600 - der Autor) über den via Kennzeichen die
Haftpflichtversicherung des Unfallgegners abgefragt werden kann, stellt
z.B. sofort die Verbindung mit dem zuständigen Sachbearbeiter her.
Vorteil für die Versicherung: Der Sachbearbeiter
kann direkt mit dem Geschädigten verhandeln. Wenn er es
geschickt anfängt , geht der erst gar nicht zum Anwalt, verzichtet
auf einen neutralen Kfz.-Sachverständigen und vielleicht sogar auf
den Mietwagen.
Es gibt Versicherer, die ihren
Angestellten kleine Prämien bezahlen, wenn sie dem Geschädigten
diese Ansprüche erfolgreich ausreden.
Das gleiche gilt bei den 'Unfallhilfekärtchen',
die Versicherer ihren Kunden aushändigen. Auch sie sollen den direkten
Kontakt zwischen Versicherung und Unfallgeschädigtem herstellen, damit
von Anfang an die Regulierung kontrollierbar ist.
...Und jetzt ist der Zugriff auf den Geschädigten
noch viel leichter. 1999 erhielten die Versicherungen vom Verkehrsministerium
den Zuschlag bei der Vergabe der Notrufsäulen.
Nach einer Übergangszeit von 3 Jahren landet nun jeder, der mit seinem
Fahrzeug eine Panne oder einen Unfall hat und Hilfe braucht, via Notruf
automatisch in einem Call-Center der Versicherungen."
(ADAC Motorwelt 3/99)
Hinweis: Fordern Sie den Sachbearbeiter auf, Ihnen unglaubwürdig
erscheinende telefonische Aussagen schriftlich zur Verfügung zu stellen,
wodurch leicht feststellbar wird, ob diese in Einklang mit Gesetz und Rechtssprechung
stehen.
Wer Ihnen glaubhaft machen will, Sie bräuchten keinen
unabhängigen Gutachter, bzw. sollten doch den der gegnerischen Versicherung
in Anspruch nehmen, will Sie gezielt von Ihrer
Beweispflicht abbringen und damit lediglich seine
ureigensten Interessen durchsetzen! Daß ein Versicherungs-Gutachter
als Vertreter und Mitarbeiter selbiger stets versucht sein wird, den Schaden
geringer einzuschätzen, als er tatsächlich eingetreten
ist, liegt dabei wohl auf der Hand!
Tip von Rechtsanwältin Roswitha Mikulla-Liegert,
Leiterin ADAC-Verbraucherschutz:
"Wer sich in der Unfallschadenregulierung nicht auskennt,
sollte bei direkten Gesprächen mit den Sachbearbeitern der Versicherer
vorsichtig sein und sich nicht voreilig auf deren 'besondere Serviceangebote'
einlassen."
"Ob die Schadenregulierer den Geschädigten wirklich
auf alle seine Rechte hinweisen, bezweifeln Kritiker." (ADAC Motorwelt
3/99)
Denken Sie deshalb daran: Sie haben als Geschädigter freie Gutachter-Wahl!
Sie benötigen ein Beweissicherungs-Gutachten
zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen des Unfallgegners und zur
Durchsetzung eigener Ansprüche!
Sachverständige und Rechtsanwälte
können beim Haftpflichtschaden vollständig zu Lasten der gegnerischen
Versicherung und somit für Sie kostenfrei
beauftragt werden!
Sie haben Anspruch auf Reparaturdurchführung
in einer Vertragswerkstatt bzw. auf Anrechnung der Stundensätze
selbiger!
Bitte denken Sie daran: Ihre Beweispflicht beginnt schon am Unfallort! Wir
unterstützen Sie gern dabei! Rufen Sie uns an!
Tel.-Nr. 0351/42 669 44, Funktel. 0172/3726701
oder per e-Mail: no@sachverst.de
37. Deutscher Verkehrsgerichtstag in Goslar (27.-29.01.1999):
"Das Schadensmanagment durch Versicherer ist abzulehnen,
denn es bringt das Risiko mit sich, daß der Geschädigte nicht
den Schadensersatz bekommt, der ihm nach Gesetz und Rechtssprechung zusteht.
Der Geschädigte kommt auch in Gefahr, übereilt
Entscheidungen zur Art und Weise der Schadensbehebung treffen zu müssen,
so daß er keine ausreichende Gelegenheit hat, einen unabhängigen
technischen Sachverständigen zur Feststellung des Schadens hinzuzuziehen
sich über seine Rechte und Pflichten sowie über die für
ihn wirtschaftlichste Art der Schadensbehebung zu informieren, insbesondere
anwaltlichen Rat einzuholen.
Die Information durch den Haftpflichtversicherer ersetzt
nicht die anwaltliche Beratung. Grundsätzlich ist der Geschädigte
frei in der Entscheidung, ob er sich dem Schadensmanagment durch den Haftpflichtversicherer
anvertrauen will. Lehnt er dies ab, darf das nicht zu dem Argument führen,
er habe die Schadensminderungspflicht verletzt." (ADAC Motorwelt 3/99)
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